Verfasser dieser Dokumentation:
Prof. Dr. Wolfgang Klosterhalfen
In der Donk 30, 40599 Düsseldorf
Den Gelsenkirchener Klinikskandal gibt es spätestens seit 1992. Damals hat der Direktor der Kinderklinik Gelsenkirchen, Apl. Prof. Dr. Ernst August Stemmann, in einer ominösen „Ärztekonferenz“ nach eigenen Angaben 20 Fälle darauf hin untersucht, „ob sie nach den biologischen Gesetzmäßigkeiten der ‚Neuen Medizin’ des Dr. Ryke Geerd Hamer reproduzierbar sind“. Stemmann kam dabei zu dem Schluss: „Die Wahrscheinlichkeit, dass nach der strengen wissenschaftlichen Überprüfung auf Reproduzierbarkeit die Gesetzmäßigkeiten der „Neuen Medizin“ (1-3) r i c h t i g sind, muß nunmehr als sehr hoch angesetzt werden.“ Mit dem Kurzbericht Stemmanns an den Dekan der Medizinischen Fakultät der HHU Düsseldorf machte Hamer und macht bis heute die Hamer-Sekte Reklame für die – oft tödliche – (Germanische) Neue Medizin: www.neue-medizin.de/html/body_dok_11.html
Hintergrundinformationen: www.reimbibel.de/Chronik-des-Gelsenkirchener-Klinikskandals.htm
Abschrift:
Der Generalstaatsanwalt
Postfach 15 71 59005 Hamm
Heßlerstr. 53
Durchwahl: 02381 272-
Telefax: 02381 272-
E-Mail: poststelle@gsta-hamm.nrw.de
Datum 31.05.2007
Aktenzeichen: 2 Zs 2441/06
Herrn
Prof. Dr. Wolfgang Klosterhalfen
In der Donk 30
40599 Düsseldorf
Ihre Strafanzeige vom 11.08.2005 gegen den bei der Bergmannsheil- und Kinderklinik Buer
gGmbH in Gelsenkirchen tätigen Prof. Dr. Ernst August Stemmann wegen Betruges u.a.
– 28 Js 149/05 (305) StA Essen –
Ihre Beschwerde vom 31.07.2006 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen
vom 10.10.2005 sowie Ihre ergänzenden Schreiben vom 13.08.2006 und 13.11.2006
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Klosterhalfen,
auf Ihre vorbezeichnete Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch auch
unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keinen Anlass gesehen, die
Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschuldigten Prof. Dr. Stemmann anzuord-
nen. Die Staatsanwaltschaft Essen hat zu Recht und mit zutreffender Begründung
von Ermittlungen abgesehen.
Zu Ihrer Beschwerdebegründung bemerke ich:
Es fehlt bereits an einer objektiven Täuschungshandlung. Ob und inwiefern das
Gelsenkirchener Behandlungsverfahren auf der „Germanischen Neuen Medizin“ oder
anderen Hypothesen beruht, kann dahin stehen, denn eine etwaige Abrechnung
gegenüber einer Krankenkasse enthält keine konkrete Erklärung des Inhalts, dass
ausschließlich eine bestimmte Therapie angewandt worden sei. Es obliegt den Kran-
kenkassen, sich Art und Umfang der erbrachten medizinischen Leistungen ggfs. im
Einzelnen darlegen zu lassen und deren Notwendigkeit in eigener Verantwortung zu
prüfen. Entgegen Ihrer Auffassung, die für die Bestimmung des gegenwärtigen Stan-
des der Medizin treffend sein mag, muss im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
nicht der Beschuldigte beweisen, dass seine Behandlungsmethode Heilung bzw.
Linderung herbeiführt, sondern ihm muss ohne verbleibende Zweifel nachgewiesen
werden, dass sie auf jeden Fall erfolglos ist, zumal der Honoraranspruch nicht er-
folgsabhängig, sondern an die Bemühungen geknüpft ist. Dieser Nachweis kann in-
Des auch mit den Mitteln der evidenzbasierten Medizin nicht geführt werden.
Ebenso wenig kann dem Beschuldigten, der unstreitig von dem Erfolg seines Verfah-
rens zur Behandlung von Neurodermitis überzeugt ist, in subjektiver Hinsicht der er-
forderliche Täuschungsvorsatz nachgewiesen werden.
Ihr Vorwurf gegen Oberstaatsanwalt Vollmer bei der Staatsanwaltschaft Essen ist
haltlos.
Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
(Schöpper)
Oberstaatsanwalt