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1988

09.06.1988

Eintragung des Bundesverbands Allergie- und umweltkrankes Kind e.V. (AuK) in das Vereinsregister der Stadt Gelsenkirchen

Dieser Verein betreute bis 2019 Familien allergiekranker Kinder, machte begeistert Werbung für das GBV und diente diesem als Sprachrohr. In Spitzenzeiten hatte er 50 Ortsgruppen und 2.600 Mitglieder.

Seit Mitte 2019 sind die AuK-Internetseiten nicht mehr aufrufbar.

20.12.1988, Sozialgesetzbuch V, Artikel 1 (4)  xx2

„Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.“ BGBl. I S. 2477, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl188s2477.pdf%27%5D__1614841015822

Daraus wurde inzwischen § 70 SGB V, Artikel 70, Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit:

„(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.“ https://dejure.org/gesetze/SGB_V/70.html

Gegen diese Gesetze haben die KKG, die BKB und die Krankenkassen permanent verstoßen.